ZUKUNFT MIT MUSIK - Musikschulstiftung Berlin –

Satzung


 

Präambel

Die Stiftung hat das Ziel, die musikalische Breitenausbildung auf eine langfristige Basis zu stellen und auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Freude an der Musik zu verbreiten.


 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsform


 

1.Die Stiftung führt den Namen : ZUKUNFT MIT MUSIK Musikschulstiftung Berlin

2. Sie ist eine nicht rechtsfähige, unselbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung des Musikschulvereins Berlin e.V..

3. Sie hat ihren Sitz in Berlin

4.Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


 

§ 2

Stiftungszweck


 

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur auf dem Gebiete der musikalischen Breitenausbildung.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch direkte finanzielle Beihilfen zur musikalischen Ausbildung an musikalisch Interessierte, die sonst aus finanziellen Gründen ganz oder teilweise auf musikalische Bildung verzichten müssten. Sie dienen z.B. der Finanzierung von Unterrichtsgebühren, Probenphasen, Instrumenten und Noten. Der Satzungszweck wird des weiteren verwirklicht durch die Veranstaltung von Konzerten.

3. Um den Stiftungszweck in größerem Umfang fördern zu können, bemühen sich die Organe der Stiftung um weitere Zustiftungen zum Stiftungskapital mit dem Ziel, den Status einer rechtsfähigen Stiftung zu erlangen.

§ 3

Gemeinnützigkeit


 

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4

Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

2. Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.

3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).


 

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

3. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.


 

§ 6

Stiftungsorgane

1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes kann eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung (Pauschale) vorgesehen werden

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Solange die Treuhandverwaltung durch den Musikschulverein Berlin e.V: besteht, muss ein Mitglied des Vorstandes ein Vertreter des Musikschulvereins Berlin e.V. sein. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

3. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesem Fall solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.

Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


 

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, soweit sie nicht im Rahmen der Treuhandverwaltung durch den Musikschulverein Berlin e.V. geführt werden.

2. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Musikschulverein Berlin e.V. ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

3. Der Vorstand ist verantwortlich für das Einwerben weiterer Zustiftungen mit dem Ziel des Erreichens einer Mittelhöhe, die das Errichten einer rechtsfähigen Stiftung ermöglicht.


 

§ 9

Beschlussfassung des Vorstandes

1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

2. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 2 Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

 

4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

5. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

7. Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.


 

§ 10

Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

2. Wird durch das Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern die Mindestzahl nach Absatz (1) unterschritten, unterbreitet der Vorstand innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntwerden des Ausscheidens den verbleibenden Kuratoriumsmitgliedern einen ersten schriftlichen Vorschlag zur Neubesetzung. Die verbleibenden Mitglieder des Kuratoriums entscheiden darüber mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

4. Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesem Fall solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5. Neben dem ordentlichen Kuratoriumsmitglied können weitere Ehrenkuratoriumsmitglieder durch den Vorstand benannt werden. Ihre Aufgabe besteht in der Beratung und Förderung der Stiftung, nicht deren Kontrolle.


 

§ 11

Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

1. Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: - Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel, - Entlastung des Vorstandes, - Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.

2. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.

3.Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 2 Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.

4. Für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Vorstand und Kuratorium gemeinsam gilt § 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.


 

§ 12

Treuhandverwaltung

1. Der Musikschulverein Berlin e.V. verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

2. Der Musikschulverein Berlin e.V. legt dem Kuratorium und dem Vorstand auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

3. Der Musikschulverein Berlin e.V. belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.


 

§ 13

Satzungsänderungen, Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

1. Vorstand und Kuratorium können gemeinsam Änderungen der Satzung beschließen, wenn diese den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Organe der Stiftung.“

2. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Musikschulverein Berlin e.V. und von Kuratorium und Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten werden, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.


 

3. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Organe der Stiftung. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Musikförderung zu liegen.

4. Der Musikschulverein Berlin e.V., der Vorstand und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Organe. Für diesen Beschluss haben jeweils der Musikschulverein e.V., der Vorstand der Stiftung und das Kuratorium der Stiftung eine Stimme


 

§ 14

Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung musikalischer Ausbildung im Sinne dieser Satzung


 

§ 15

Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.


 

§16

Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.

 

Berlin, den 19. Dezember 2016